Satzung

Satzung des Mainzer Kunstvereins Walpodenstr. 21 e. V.

Zweck des Vereins
Mitglieder
Beginn der Mitgliedschaft
Rechte und Pflichten
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen

1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Mainzer Kunstverein Walpodenstraße 21″. Er besteht in rechtsfähiger Form und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.

2. Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat sich die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der bildenden Kunst, in Mainz und Umgebung zur Aufgabe gemacht. Dies soll in erster Linie erreicht werden durch:
    • Ausstellungen Mainzer und anderer Künstler(innen) in Mainz und anderswo
    • Durchführung von Vorträgen und anderen künstlerischen Veranstaltungen in Mainz
  2. Der Verein stellt sich weiter die Aufgabe die Kommunikation über die Künste zu fördern.
  3. Der Verein wird seine Aufgabe in Zusammenarbeit mit gleichartigen Vereinen im In- und Ausland sowie durch Information seiner Mitglieder über künstlerische Ereignisse erfüllen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zugunsten der Allgemeinheit im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Mitglieder

  1. Vereinsmitglieder können juristische, nat&uumlrliche Personen und Gruppen werden.
  2. Nat&uumlrliche Personen können dem Verein angehören als:
    • Einzelmitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
    • Fördernde Mitglieder
    • Ehrenmitglieder
  3. Gruppen (Verbände und Organisationen aller Art) sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, nicht eingetragene Vereine, Personenhandelsgesellschaften und rechtsfähige Körperschaften. Gruppen die in dieser Aufzählung nicht enthalten sind, sind nicht mitgliedsfähig.
  4. Fördernde Mitglieder sind nat&uumlrliche und juristische Personen, die sich in besonderem Maß zur Aufgabe gemacht haben, die Arbeit des Vereins vor allem auch materiell zu gewährleisten und zu fördern. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  5. Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich um die kulturellen Einrichtungen und Bestrebungen in Mainz oder um die Ziele des Vereins hervorragend verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand einstimmig angetragen. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
  6. Unter den Mitgliedern gibt es aktive und passive:
    Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die im Verein aktiv mitarbeiten. Diese sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht aktiv am Vereinsleben beteiligt sind. Diese sind nicht stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung. (z.B. Förder- und Ehrenmitglieder)

4. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an ein Vorstandsmitglied zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod.
  3. Der Austritt muß einem Vorstandsmitglied gegenüber schriftlich erklärt werden. Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
  4. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung. Der Ausgeschlossene kann hiergegen binnen Monatsfrist nach Zugang des Beschlusses die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Der Ausschluß kann insbesondere erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt oder den Jahresbeitrag nicht bezahlt.

5. Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Weiterhin verpflichten sich die Mitglieder Sachleistungen oder Leistungen in Person zu erbringen. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmt. Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt eine Beitragsordnung zu erlassen.

6. Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben ermäßigten Eintritt zu den Veranstaltungen des Vereins.
  2. Der Verein wird nach Kräften dafür sorgen, daß die Mitglieder gegen ein mäßiges Entgelt jedes Jahr eine Jahresgabe erwerben können.
  3. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Natürliche Personen vom 18. Lebensjahr an. Gruppenmitglieder haben eine Stimme.

7. Pflichten der Mitglieder

Durch den Beitritt übernimmt jedes Mitglied die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages entsprechend der Art seiner Mitgliedschaft.

8. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

9. Die Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    • die Entgegenahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Wahl von einem Kassenprüfer,
    • die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
    • die Genehmigung der Geschäftsordnung
    • die ihr sonst durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt; sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung soll mindestens vier Wochen vorher schriftlich erfolgen; die schriftliche Einladung gilt mit der Aufgabe zur Post als erfolgt.
  3. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Verspätet eingereichte Anträge können behandelt werden, wenn der Vorstand zustimmt, oder wenn 3/4 der Anwesenden Mitglieder die sofortige Behandlung fordern; ausgenommen hiervon sind Anträge auf Änderung der Satzung.
  4. Mit der Einladung ist die Tagesordnung zu versenden. Sie soll mindestens folgende Punkte enthalten:
    • Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlußfähigkeit,
    • Bericht der(s) Vorsitzenden,
    • Bericht der(s) Kassiererin(s),
    • Bericht des/der Kassenprüfer(in),
    • Entlastung des Vorstandes.
    • eventuell Wahlen,
    • Geschäftsordnung,
    • Anträge,
    • Verschiedenes.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Ausgenommen ist die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, die mit 2/3 Mehrheit erfolgt.
  6. Die Beschl&uumlsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das von der(m) Vorsitzenden als Versammlungsleiter(in) und der(m) von ihr(m) bestellten Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinersets in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

10. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind von der(m) Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen, wenn sie(er) dies für erforderlich hält. Sie sind ferner einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe oder der Hälfte der Vorstandsmitglieder gefordert wird.

11. Der Vorstand

  1. Den Vorstand bilden die(der) Vorsitzende, 1. Vorsitzender
    ein(e) Stellvertreter(in), 2. Vorsitzender
    ein(e) weitere(r) Stellvertreter(in), stellvertetender 2,Vorsitzender
    die(der) Kassenführer(in),
    die(der) Schriftführer(in),
    Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und bis zu 3 weitere Mitglieder, den Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden
  2. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt; im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes wird die(der) Nachfolger(in) jeweils für die Zeit bis zur Wahlperiode gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Wahl eines ordentlichen Vorstandes.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die(der) Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jede(r) von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, daß die Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden diesen vertreten können.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
    • Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen
    • Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.

12. Beschlußfassung des Vorstandes

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefaßt. Diese sollen von der(m) Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher brieflich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Darunter muß sich die(der) Vorsitzende oder sein(e) Stellvertreter(in) befinden.
  2. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  3. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, daß von der(dem) Vorsitzenden oder seiner(m) Stellvertreter(in) und der(m) Schriftführer(in) zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zu übersenden ist.
  4. In Ausnahmefällen können Vorstandsbeschlüsse im Wege des Umlaufes gefaßt werden, es sei denn, daß ein Vorstandsmitglied widerspricht.

13. Geschäftsführung und Verwaltung

Die Erledigung der laufenden Geschäfte wird vom Vorstand wahrgenommen. Diesem obliegt insbesondere die Planung und Durchführung der künstlerischen Vorhaben des Vereins.

14. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

15. Die Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Verein erfolgt durch Beschluß einer Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einzuberufen ist. Diese Mitgliederversammlung ist jedoch nur beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Ein Beschluß über die Auflösung erfordert die Zustimmung von 50% plus eines von allen Mitgliedern. Schriftliche Abstimmung ist in diesem Fall zulässig. Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, so kann der Vorstand zu einer erneuten Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einladen, die diesen Beschluß mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder fassen kann.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Liquidatoren. Sofern die Mitgliederversammlung diese nicht bestimmt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Mainz oder einer sonstigen vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten Institution, mit der Verpflichtung, es ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden.

Datum der Errichtung der Satzung:

  • Die Satzung wurde am 20.07.1997 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  • Die Satzung wurde vom Vorstand am 20. November 1998 gemäß des Beschlusses der Gründungsversammlung vom 20.7.97 (Änderungen der Satzung im Zuge des Eintragungsverfahrens, die den Geist der Satzung nicht tangieren) geändert.
  • Die Satzung wurde vom Vorstand am 29. Januar 1999 gemäß des Beschlusses der Gründungsversammlung vom 20.07.97 (Änderungen der Satzung zur Anerkennung beim Finanzamt) geändert.